Nein. Gemäss Gesetz erben Ihre beiden Töchter je die Hälfte. Anders als Adoptivkinder sind Pflegekinder nicht erbberechtigt. Sie erben von ihren leiblichen Eltern. Wenn Sie Ihren Pflegesohn begünstigen wollen, können Sie ein Testament verfassen und darin Ihre Töchter und Ihren Pflegesohn je zu einem Drittel als Erben einsetzen. Die Pflichtteile Ihrer Töchter werden dadurch nicht verletzt.