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Mietzinserhöhungen sind nur gültig, wenn der Vermieter das Formular eigenhändig unterschreibt. Eine kopierte oder mittels Computer gesetzte Unterschrift genügt nicht. Auf diesen Mangel berief sich ein Basler Mieter. Er hatte 2003 eine Mietzinserhöhung mit kopierter Unterschrift erhalten und verlangte nun den über sechs Jahre zu viel bezahlten Mietzins von 13 746 Franken zurück – ohne Erfolg. Laut Bundesgericht bezweckt die Pflicht zur Mitteilung einer Mietzinserhöhung mit einem amtlichen Formular, den Mieter über die Erhöhungsgründe und Anfechtungsmöglichkeiten zu informieren. Das sei aber auch ohne Unterschrift erfüllt. Der Absender sei klar gewesen. Deshalb sei es rechtsmissbräuchlich, sich Jahre später auf die fehlende eigenhändige Unterschrift zu berufen.
Bundesgericht, Urteil 4A_462/2011 vom 5. März 2012
16. Juni 2012

