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Artikel | saldo 02/2012

Vorzeitige Kündigung unzulässig: Zu ungenaue Androhung

Die Mieter einer Wohnung in Genf zahlten den Mietzins von 850 Franken nicht mehr. Der Vermieter forderte das Paar deshalb auf, innert 30 Tagen 7650 Franken nachzuzahlen, sonst kündige er. Das tat er schliesslich und verlangte beim Mietgericht, dass die Mieter die Wohnung verlassen müssen. Dagegen wehrte sich das Paar erfolgreich bis vor Bundesgericht: Laut Ge­richt muss aus der Zahlungsaufforderung der Mietrückstand klar und detailliert hervorgehen. Der Vermieter habe nur einen offenen Betrag von 7650 Franken genannt – ohne Angabe, welche Mietzinse und Nebenkosten real noch geschuldet waren. Deshalb sei die Kündigung unwirksam.

Bundesgericht, Urteil 4A_134/2011 vom 23. Mai 2011

28. Januar 2012


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