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Ein Konkubinatspaar erwarb im Kanton Zürich für 620 000 Franken ein Haus. Im Grundbuch wurden beide als Miteigentümer zur Hälfte eingetragen. Finanziert hatte das Paar den Kauf mit 120 000 Franken Eigenmitteln und einer Hypothek von 500 000 Franken. Diese stammten vom Mann. Der Kanton Zürich forderte in der Folge von der Frau 9000 Franken Schenkungssteuern. Begründung: Mit ihrem Anteil am Haus habe sie vom Lebenspartner eine Schenkung in der Höhe von 60 000 Franken erhalten. Die Frau wehrte sich mit dem Argument, es habe ein mündlicher Darlehensvertrag bestanden. Das hielten die Zürcher Verwaltungsrichter für wenig glaubhaft. Auch vor Bundesgericht blitzte sie ab, weil das Darlehen in der Steuererklärung nicht deklariert war.
Bundesgericht, Urteil 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011
28. Januar 2012
