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Wochenaufenthalter dürfen die Wohnkosten an ihrem Arbeitsort bei den Steuern abziehen. Luxus wird aber nicht akzeptiert.
Ein Wochenaufenthalter darf die Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort und die wöchentliche Rückkehr nach Hause als berufsbedingte Auslagen vom steuerbaren Einkommen abziehen – sofern der Arbeitsort mindestens eine Wegstunde vom Wohnort entfernt liegt. Der Abzug gilt zudem nur für «ein Zimmer». Das Bundesgericht hat nun aber festgehalten: Damit ist nicht bloss ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder zur Untermiete gemeint. Zulässig ist auch eine Einzimmerwohnung ohne speziellen Luxus.
Das hat das Bundesgericht im Fall einer Frau entschieden, die den vollständigen Abzug für ihre 2,5-Zimmer-Wohnung am Arbeitsort Luzern beanspruchte. Die Richter entschieden: Zulässig sei nur der anteilsmässige Abzug für ein Zimmer inklusive Küche, Bad und Nebenkosten.
27. Januar 2012 | fh
