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Arbeitsverträge können in der Schweiz ohne Begründung gekündigt werden. Eine Kündigung kann aber missbräuchlich sein, wenn sie etwa wegen Gewerkschaftsaktivitäten erfolgt. Der Entlassene kann dann eine Entschädigung verlangen. Laut Gesetz muss er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erheben. Laut Arbeitsgericht Zürich braucht es dafür ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben oder ein E-Mail mit zertifizierter elektronischer Signatur. Ein normales E-Mail genüge nicht.
Arbeitsgericht Zürich, AN100312 vom 20. September 2010
14. Januar 2012
