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Artikel | saldo 01/2012

Unfallrente: Übliches Arbeitspensum ist zu berücksichtigen

Ein deutscher Temporärarbeiter fiel am 2. Dezember 2004 auf einer Baustelle vom Dach. Er wurde invalid. Die Suva berechnete seine Rente gestützt auf einen versicherten Jahresverdienst von 3420 Franken. Das war der Lohn für die drei Wochen Arbeitseinsatz in der Schweiz. Gegen die Mini-Rente wehrte sich der Verunfallte beim So­zial­ver­si­che­rungs­ge­richt Basel-Stadt mit Erfolg. Darauf beschwerte sich die Suva beim Bundesgericht. Dieses gab dem Verunfallten recht: Laut den höchsten Richtern «kann es nicht angehen, die IV-Rente von Temporärarbeitern gestützt auf die Dauer des betreffenden Einsatzes zu berechnen». Die Suva müsse die jeweilige «Er­werbs­bio­gra­fie» abklären. Habe jemand vor dem Unfall zum Beispiel vier Monate pro Jahr ge­arbei­tet, sei der Lohn auf vier Monate um­zu­rech­nen.

Bundesgericht, Urteil 8C_312/2010 vom 15. Dezember 2011

14. Januar 2012


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