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Will ein Vermieter neue Nebenkosten in Rechnung stellen, hat er ein amtlich bewilligtes Formular zu verwenden. Daraus muss für den Mieter ersichtlich sein, ob diese Kosten bisher im Mietzins enthalten und wie hoch sie waren. Ein Genfer Vermieter hielt sich nicht daran: Ein Mieter zahlte ihm monatlich 1297 Franken Nettomietzins plus 155 Franken akonto für Heizung und Warmwasser. Sein neuer Zins sollte 1093 Franken betragen, dafür wollte der Vermieter 299 Franken akonto für Heizung, Abwart, Gartenunterhalt, Lift usw. Seine Formularanzeige ist laut Bundesrichter aber nichtig, da sie den Vergleich der bisherigen inbegriffenen Nebenkosten mit den ausgesonderten Nebenkosten nicht ermöglichte.
Bundesgericht, Urteil 4A_136/2011 vom 10. Juni 2011
14. Januar 2012
