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Ein in einem Unternehmen angestellter Leiter des Finanzwesens wurde fristlos entlassen. Er verlangte Lohnersatz in der Höhe von 108'700 Franken und eine Strafzahlung von 32'260 Franken wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Das Amtsgericht Willisau LU sprach ihm 23'392 Franken Lohn und 16?130 Franken Entschädigung zu. Das Obergericht und das Bundesgericht bestätigten das Urteil: Die behauptete berufliche Unfähigkeit und die angeblich unzumutbare Arbeitsweise genügten nicht, um ohne Vorwarnung fristlos kündigen zu können. Nur bei völligem beruflichem Versagen oder grob verschuldeter schlechter Leistung wäre dies gerechtfertigt.
Bundesgericht, Urteil 4A_511/2010 vom 22.12.2010
30. Januar 2011
