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Artikel | saldo 02/2011

Fristlose Entlassung: Erst bei völligem Versagen zulässig

Ein in einem Unternehmen an­gestellter Leiter des Fi­nanzwesens wurde fristlos entlassen. Er verlangte Lohn­ersatz in der Höhe von 108'700 Franken und eine Strafzahlung von 32'260 Franken wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Das Amtsgericht Wil­lisau LU sprach ihm 23'392 Franken Lohn und 16?130 Franken Entschädigung zu. Das Obergericht und das Bundesgericht bestätigten das Urteil: Die be­hauptete berufliche Un­fähigkeit und die angeblich unzumutbare Ar­beitsweise genügten nicht, um ohne Vorwarnung fristlos kündigen zu können. Nur bei völligem beruflichem Versagen oder grob verschuldeter schlechter Leis­tung wäre dies ge­rechtfertigt.

Bundesgericht, Urteil 4A_511/2010 vom 22.12.2010

30. Januar 2011


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Fristlose Entlassung: Erst bei völligem Versagen zulässig
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