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Artikel | saldo 10/2010

Zähes Verhandeln um Wegrechte von Nachbarn

Auf einem Grundstück in Arth SZ sollen 50 Wohnungen erstellt werden. Das entfacht einen Disput mit den Nachbarn um zwei Wegrechte, der vor dem Bezirksgericht Schwyz endet.

Der Himmel ist strahlend blau, die Seesicht atemberaubend. Auf einem Gartentisch in Arth stehen Wasserkrüge, Gläser und ein Teller mit frischen Trauben bereit. «Aber nicht für den Anwalt des Klägers!», sagt Edith Bürki (Name geändert), «nur für die Richter.»

Zu fünft sind sie aus Schwyz angereist: der Gerichtspräsident, drei Richter und der Gerichtsschreiber. Sie wollen sich den Weg ansehen, der zum Haus des Ehepaars Bürki führt. In Anzug und Krawatte messen sie Breite und Länge, untersuchen die Fahrspuren und die angrenzende Wiese.

Grund dafür ist die Klage des benachbarten Grundstückbesitzers. Auf seinem Land lastet ein im Grundbuch eingetragenes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Bürkis. Dieses will er auf eine geplante Erschliessungsstrasse verlegen. Zudem will er ein zweites Wegrecht ändern: Statt 7 Meter soll die Breite des Zufahrtswegs nur noch 2,5 Meter betragen.

Bürkis hatten im Jahr 2008 Einsprache gegen die Pläne für  eine neue Erschliessungsstrasse erhoben. Sie wollten trotz der geplanten Strasse an ihrem bisherigen Wegrecht festhalten.  Und sie waren auch nicht damit einverstanden, dass sie sich an den Kosten für eine Verlegung des bestehenden Weges beteiligen sollten.


Schon zum vierten Mal inspiziert das Gericht den Zufahrtsweg

Ganz anders sah dies der Anwalt des Klägers. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Schwyz im letzten September verwies er auf eine Fotodokumentation: «Die Bilder zeigen, dass die Abzweigung zum Grundstück der Bürkis bloss ein Trampelpfad ist.»

Der Weg werde nicht befahren, sei teils mit Gras bewachsen und nur stellenweise gekiest. «Von einem ausgeübten Wegrecht kann somit keine Rede sein», so der Anwalt. Schon gar nicht auf einer Breite von 7 Metern. Und die neue Strasse gewährleiste das Zufahrtsrecht vollumfänglich.

Der Rechtsvertreter Bürkis sah das anders: «Mit der geplanten Erschliessung nimmt das Interesse der Beklagten am Wegrecht sogar noch zu. Meine Klienten erreichen Arth auf diesem Weg schneller.» «Die Bürkis wollen diese Überbauung einfach nicht», konterte der Anwalt des Klägers. Er schilderte, wie die Nachbarn sich schon gegen die Einzonung und die Erschliessung gewehrt hatten.

Ihr Widerstand habe bereits zu fünf Verfahren geführt. Er zitierte aus der Fachliteratur. Daraus gehe hervor, dass ein Wegrecht zu löschen sei, wenn Berechtigte nur daran festhalten, damit ein Grundstück gar nicht oder nur unter Einhaltung eines grossen Bauabstandes überbaut werden könne.

Es ist bereits der vierte gerichtliche Augenschein, der nun in Arth genommen wird. Die Stille wird nur von den empörten Ausrufen Edith Bürkis und dem leisen Gebimmel von Kuhglocken unterbrochen. Die Richter fotografieren den Weg, Edith Bürki fotografiert die Richter.

Als der Gerichtspräsident fragt, warum sie die ganzen 7 Meter brauche, erklärt sie, unter dem Gras befänden sich Sickerleitungen, die sie und ihr Mann bezahlt hatten. «Brauchen Sie die 3 Meter Wiese noch für etwas anderes?», bohrt der Gerichtspräsident nach.

Damit Besucher dort parkieren können, erklärt Edith Bürki und fügt gleich den eigentlichen Grund für ihren Ärger hinzu: «Ich verstehe einfach nicht, warum man uns alles wegnehmen will! Seit 26 Jahren wohnen wir hier. Wir müssen uns doch nicht alles gefallen lassen.»


Die Richter geben beiden Parteien teilweise recht

Der Gerichtspräsident schüttelt den Kopf. «Wenn ich der Grundstückbesitzer wäre, hätte ich gar nicht geklagt. Ich hätte einfach eine 7 Meter breite Strasse vor Ihrem Haus gebaut. Das würde Sie ärgern! Und er hätte erst noch recht.»

Doch die Klage ist eingereicht. Deshalb muss das Gericht einen Entscheid fällen. Das Urteil, das im März rechtskräftig wurde, heisst die Klage teilweise gut. Bürkis müssen einer Verlegung des Fuss- und Fahrwegrechts zustimmen, sobald die Erschliessungsstrasse erstellt ist. An den Kosten müssen sie sich aber nicht beteiligen.

Das zweite Wegrecht wird auf eine Breite von 3,9 statt 7 Meter reduziert. Da die Richter Reifenspuren entdeckt hatten, schlossen sie daraus, dass die Beklagten tatsächlich vom Wegrecht Gebrauch machten, das Interesse also nicht vorgetäuscht war. Die Gerichtskosten von Fr. 3721.80 müssen sich die Parteien teilen.


Prozessieren: Augenschein: Selten genutztes Beweismittel

In Gerichtsverfahren gilt der Grundsatz: Was nicht in den Akten steht, gibts nicht. Deshalb ist für den Ausgang des Verfahrens zentral, was in den Akten steht und wie vollständig ein Sachverhalt dokumentiert ist. Jede Partei entscheidet selbst, welche Beweisanträge sie stellen will. Falsche oder unvollständige Beweisanträge können für den Prozessausgang fatal sein. Als Beweise kommen nicht nur Urkunden oder Zeugen in Frage.

Bei Streitigkeiten, bei denen der persönliche Eindruck der Richter für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein kann, ist ein Augenschein oft das beste Beweismittel. Das Gericht entscheidet, welche Beweisanträge der Parteien es berücksichtigt. Wird ein Antrag abgelehnt, kann das erst nach dem Urteil vor der nächsten Instanz gerügt werden.

25. Mai 2010 | Petra Ivanova


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