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Ein Kundenberater einer Bank erbrachte seit längerem die geforderte Leistung nicht mehr. Weil er die Stelle intern nicht wechseln konnte, stellte ihn die Bank vor die Wahl: Weiterhin versuchen, die Vorgaben zu erfüllen, oder sich im 57. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen. Er kündigte und entschied sich für die Pensionierung.
Da er weiterhin arbeiten wollte, meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse. Diese lehnte die Auszahlung von Taggeldern ab. Begründung: Er habe sich freiwillig für die vorzeitige Pensionierung entschieden. Deshalb sei für ihn die Regelung der Arbeitslosenversicherung für Pensionierte anwendbar. Diese verlangt, dass zuerst wieder mindestens ein Jahr lang gearbeitet und Beiträge einbezahlt werden müssen, um Anspruch auf Taggelder zu haben.Das Bundesgericht hat den Entscheid bestätigt.
Bundesgericht, Urteil 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010
13. März 2010
