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Ehepartner mit Kindern aus erster Ehe können sich mit einem Testament und einem Ehevertrag optimal begünstigen.
Eheleute mit Kindern aus früheren Partnerschaften haben es schwer, sich gegenseitig alles zu vererben. K-Geld zeigt anhand einer Muster-Patchworkfamilie, welche Möglichkeiten es gibt. Annahme: Ehemann Hans Meier bringt einen Sohn in die Ehe, seine Frau Judith Meier zwei Töchter. Der Ehemann stirbt zuerst. Dann sind folgende drei Varianten möglich:
1. Es besteht weder Testament noch Ehevertrag
Judith erhält die Hälfte der Erbschaft, die andere Hälfte bekommt sein Sohn. Nach Judiths Tod erhalten deren Töchter, was von ihrem geerbten Gut noch übrig ist.
2. Ein Testament des Vaters ist vorhanden
Im Testament setzt Hans seinen Sohn auf den gesetzlichen Pflichtteil. Die positive Folge für seine Frau: Sie erhält nun 5/8 der Erbschaft, sein Sohn 3/8. Damit nach Judiths Tod sein Sohn zum Zug kommt, muss er ihn im Testament als «Nacherben» einsetzen. Dann ist Judith als «Vorerbin» verpflichtet, die Erbschaft für den Sohn ihres Ehemanns zu bewahren. Hans kann seinen Sohn im Testament auch als «Nacherben auf den Überrest» bestimmen. Dann kann Judith mit der Erbschaft machen, was sie will. Der Sohn erhält, was nach dem Tod von Judith noch übrig ist.
3. Der Sohn verzichtet auf sein Erbe
Ist Hans’ Sohn mündig, kann er ihn bitten, einen vorläufigen Erbverzicht zu unterzeichnen. Dazu braucht es allerdings einen Vertrag, der vom Notar beurkundet werden muss. Damit erhält seine Frau vorerst das ganze Erbe. Zu dieser Lösung ist der Sohn wohl eher bereit, wenn er als Nacherbe eingesetzt wird (siehe Variante 2). Einfluss auf die Verteilung der Erbschaft hat auch der Güterstand. Dieser bestimmt, wie viel Judith beim Tod von Hans erhält.
Verteilung bei normalem Güterstand
Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Zur Errungenschaft gehört, was die Gatten während der Ehe erwirtschafteten, mit diesem Geld anschafften sowie Renten und Zinserträge. Ausgenommen ist das Eigengut: Das sind persönliche Gegenstände, Erbschaften oder Schenkungen und alles in die Ehe Eingebrachte. Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird beim Tod eines Ehepartners die Errungenschaft hälftig geteilt. Das Eigengut des Verstorbenen fällt in die Erbschaft.
Rechenbeispiel: Im Fall von Judith und Hans würde sich das folgendermassen auswirken. Annahme: Hans brachte 800’000 Franken in die Ehe, Judith 50’000 Franken (ihr Eigengut). Während der Ehe erwirtschaftete Hans ein Vermögen von 300’000 Franken, Judith 200’000 Franken (ihre Errungenschaft). Beim Tod von Hans erhält Judith 250’000 Franken Errungenschaft (Fr. 300’000.– plus Fr. 200’000.– geteilt durch 2) und ihr Eigengut von 50’000 Franken. Die 800’000 Franken Eigengut von Hans und seine 250’000 Franken Errungenschaft fallen in den Nachlass. Hat er seinen Sohn auf den Pflichtteil gesetzt, erhält seine Frau 5/8 dieser insgesamt 1,05 Millionen Franken. Das sind 656’250 Franken. Judith käme so auf ein Vermögen von total 956'250 Franken.
Verteilung bei einer Gütergemeinschaft
Mit einem notariell beurkundeten Ehevertrag können Eheleute die Errungenschaftsbeteiligung in eine Gütergemeinschaft umwandeln. Hier besteht das Eigengut praktisch nur aus den persönlichen Gegenständen. Das Vermögen beider Partner bildet das Gesamtgut. Das sind das eingebrachte Kapital, während der Ehe erhaltene Erbschaften und Schenkungen. Stirbt ein Gatte, wird das Gesamtgut hälftig geteilt, jeder behält sein Eigengut.
Rechenbeispiel: Hans und Judith haben je 10’000 Franken Eigengut. Das Gemeinschaftsgut setzt sich also zusammen aus den eingebrachten 790’000 Franken von Hans und den 40’000 Franken von Judith. Hinzu kommt das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen von insgesamt 500’000 Franken. Das macht zusammen 1,33 Millionen Franken. Davon erhält Judith die Hälfte, also 665’000 Franken. Von der anderen Hälfte kann Hans ihr testamentarisch 5/8 vermachen, das wären 415’625 Franken. Judith käme so auf ein Vermögen von total 1'090’625 Franken.
Fazit: Die beiden Rechenbeispiele zeigen, dass sich eine Gütergemeinschaft vor allem lohnt, wenn ein Ehegatte über ein hohes Eigengut verfügt, der andere jedoch nicht. Immerhin bekommt Judith bei Gütergemeinschaft 134'375 Franken mehr als bei normalem Güterstand. Auch bei Gütergemeinschaft empfiehlt es sich, die eigenen Kinder im Testament als Nacherben einzusetzen, sonst geht der Nachlass an die Nachkommen des Partners beziehungsweise der Partnerin. Möglich ist auch ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag, in dem die Kinder vorerst auf ihre Pflichtteile verzichten und sie später als Nacherben berücksichtigt werden.
Todesfallversicherung: Kein Teil der Erbschaft
Eine Möglichkeit, seinen Partner abzusichern, ist der Abschluss einer Todesfallrisikoversicherung. Das gilt sowohl für kinderlose Ehepaare, Patchworkfamilien und Paare im Konkubinat. Eine reine Risikoversicherung zahlt die vereinbarte Versicherungssumme für den Fall, dass der Versicherte vor Ablauf der Police stirbt. Die Versicherungsleistung fällt nicht in die Erbschaft, hier kann die Partnerin oder der Partner als Alleinbegünstigte/r bestimmt werden.
23. August 2009 | Beatrice Walder, Redaktion K-Tipp
