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Ein Vermieter hatte das Mietverhältnis gekündigt, weil er eine umfassende Renovation des Hauses plante. Die Mieter fochten die Kündigung an. Sie machten geltend, die Kündigung sei missbräuchlich, da das Wohnen auch während des Umbaus möglich sei. Die Schlichtungsstelle und anschliessend auch das Mietgericht Horgen erachteten die Kündigung des Vermieters jedoch als korrekt und erteilten den Mietern eine Abfuhr.
Zum gleichen Schluss kommt auch das Bundesgericht. Die Begründung der obersten Richter: Umfassende Sanierungsarbeiten (Küche, Bad, sämtliche Leitungsinstallationen, Wand- und Bodenbeläge) würden die Weiterbenutzung erheblich einschränken. Ein Verbleib der Mieter in der Wohnung würde zu einer Erschwerung und Verzögerung der Bauarbeiten führen.
Bundesgericht, Urteil 4A_399/2008 vom 12. November 2008
06. Juni 2009
