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Der Grundsatz lautet: Wer Geld zur Finanzierung von Wohneigentum aus seiner Pensionskasse (PK) vorbezieht, muss das Geld zuerst wieder zurückzahlen, bevor er wieder steuerwirksame Einkäufe tätigen darf.
Aber: Wer als Teilzeitler mehreren Pensionskassen angeschlossen ist, kann diese Einschränkung in vielen Kantonen umgehen, indem er Geld von einer PK bezieht und die steuerwirksame Einzahlung bei der anderen macht (siehe K-Geld 3/07).
Doch nun hat der Kanton Thurgau dieses Schlupfloch gestopft: Gemäss regierungsrätlicher Verordnung fallen künftig auch mehrere Vorsorgeeinrichtungen unter die Sperrklausel für Einkäufe.
08. Dezember 2008 | fh
