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Freiwillige Nachzahlungen in die Pensionskasse erhöhen das Renteneinkommen und helfen Steuern sparen. Doch nicht immer erhalten Sie den bestmöglichen Zins.
Wer mehr verdient oder wegen Studium, Mutterschaft oder Auslandaufenthalt Beitragslücken aufweist, kann bei den meisten Pensionskassen Geld nachzahlen.
Das lohnt sich meist doppelt: Erstens verbessert sich dadurch die Altersvorsorge und allenfalls der Risikoschutz. Und zweitens darf man solche PK-Nachzahlungen voll vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Bei einem Einkauf von beispielsweise 40 000 Franken lassen sich bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent 10 000 Franken Steuern sparen. Bei einem späteren Bezug des Kapitals sind dann nur vergleichsweise bescheidene Steuern fällig.
«Doch der Einkauf lohnt sich nicht immer», warnt Serge Lutgen, Vorsorgeexperte beim VZ Vermögenszentrum in Basel. Denn nicht jede Vorsorgeeinrichtung legt das Geld in den mit 2,75 Prozent gut verzinsten Topf für obligatorische Einlagen. Dieser ist zudem mit einem attraktiven Umwandlungssatz von zurzeit 7,05 Prozent (Männer) und 7,1 Prozent (Frauen) ausgestattet. Ein Umwandlungssatz von 7,05 Prozent führt bei einem PK-Vermögen von 100 000 Franken zu einer jährlichen Rente von 7050 Franken.
Viele Pensionskassen weisen den Einkaufsbetrag dem überobligatorischen Topf zu, der häufig schlechter verzinst ist und meist nur einen Umwandlungssatz von 5,5 bis 6 Prozent aufweist.
Das führt zu einer deutlich tieferen Rente oder zu tieferem Alterskapital. Ein Einkauf von beispielsweise 200 000 Franken zehn Jahre vor der Pensionierung kann im überobligatorischen Teil 10 Prozent weniger Rente nach sich ziehen als im obligatorischen.
Nachzahlungen landen oft im Überobligatorium
Die meisten grossen Sammelstiftungen legen freiwillige PK-Einkäufe ins Überobligatorium. Einzelne Kassen tun dies sogar bei Rückzahlungen von Vorbezügen und Nachzahlungen von Vermögensteilungen nach einer Scheidung. In diesen Fällen war das Kapital ursprünglich dem obligatorischen Topf entnommen worden.
Doch damit nicht genug: Bei Kassen mit Leistungsprimat dienen Nachzahlungen häufig bloss der Kapitalbildung. Ein Einkauf verbessert den Risikoschutz nicht, weil dieser nur vom aktuellen Lohn abhängt. Wer also invalid wird, erhält trotz Einkauf keine bessere IV-Rente von seiner Pensionskasse. Und Witwe sowie Waisen müssen sich beim Tod des Versicherten mit derselben Rente zufriedengeben wie ohne Einkauf. Das nachbezahlte Geld ist in solchen Fällen für die Erben verloren.
«Vor einem freiwilligen Einkauf sollte man deshalb unbedingt bei seiner Pensionskasse nachfragen, ob ein Einkauf als obligatorisches oder als überobligatorisches Vermögen behandelt wird», rät Serge Lutgen.
31. März 2008 | Fredy Hämmerli
