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Soweit Statuten und Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies zulassen, dürfen auch Selbständigerwerbende freiwillig Pensionskassenbeiträge nachzahlen und die Einkaufssumme von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen.
Das hat die II. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern im Falle eines Luzerner Rechtsanwalts entschieden.
Der Anwalt hatte sich freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen und sich 2002 für 100 000 Franken zusätzliche Versicherungsjahre erkauft. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern war der Ansicht, dass solche zusätzlichen Nachzahlungen für Selbständige steuerlich nicht wirksam seien.
Das Bundesgericht hält nun aber fest, dass «laufende Beträge und Einkauf demselben Zweck dienen, nämlich einem möglichst lückenlosen Vorsorgeschutz». Würden solche Abzüge nicht zugelassen, bliebe die von Gesetz vorgesehene Möglichkeit, Versicherungsjahre einzukaufen, für Selbständigerwerbende bloss ein toter Buchstabe.
03. Februar 2008
