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Gleichgeschlechtliche Paare können sich seit Anfang Jahr zwar wie Ehepartner beerben. Sie sind aber Eheleuten nicht gleichgestellt.
Das seit 1. Januar geltende Partnerschaftsgesetz ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren, ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen zu lassen. Damit sind sie vor allem beim Todesfall des Partners bessergestellt. Neu ist nämlich weder ein Testament noch ein Erbvertrag nötig, um sich gegenseitig zu beerben. Die überlebende Person erbt von Gesetzes wegen wie ein Ehepartner: Sie erhält die Hälfte der Erbschaft, wenn die verstorbene Person Nachkommen hinterlässt. Sind nur Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen vorhanden, sind es drei Viertel der Erbschaft. In den andern Fällen haben sie Anspruch auf die ganze Erbschaft.
Die Hälfte dieser Erbquoten ist pflichtteilsgeschützt: Sie kann einem Partner nicht weggenommen werden, auch wenn der Verstorbene in einem Testament ausdrücklich etwas anderes anordnet.
Auch bei der AHV/IV, Unfallversicherung, beruflichen Vorsorge und 3. Säule sind eingetragene Partner den Eheleuten gleichgestellt. Ausnahme: Eine eingetragene Partnerin hat nicht die Ansprüche einer Witwe, sondern eines Witwers: Sie erhält nur eine Rente, solange sie für ein Kind unter 18 Jahren zu sorgen hat.
Wichtig: Eingetragene Partner können über ihr Einkommen und Vermögen wie Ledige verfügen. Eine güterrechtliche Aufteilung des Vermögens bei Auflösung der Partnerschaft erfolgt nicht. Ausnahme: Die Partner haben in einem notariell beurkundeten Vermögensvertrag vereinbart, das Vermögen sei gemäss dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufzuteilen.
st
02. Mai 2007
