SternSternSternStern (0)Kommentare lesen  Tags  Drucken  Beitrag weiterempfehlen

Artikel | Haus & Garten 1/2007

Der Nachbar, dein Feind und Nerver

Reibereien unter Nachbarn lassen sich oft nicht vermeiden. Ihre rechtliche Beurteilung ist kompliziert - die kantonalen Gesetze sind unterschiedlich. Eine Liste konkreter Streitfälle aus der K-Tipp-Rechtsberatung.

THujazaun
Wir wohnen im Kanton Zürich. Unser Thujazaun ist 165 bis 170 cm hoch und 75 cm vom Grundstück des Nachbarn entfernt. Dieser verlangt nun, ich solle die Hecke entfernen, sie stehe zu nahe an seiner Grenze. Dem widerspreche ich, denn soviel ich weiss, beträgt der Minimalabstand 60 cm. Wer hat Recht?

Ihr Nachbar. Eine Th ujahecke muss im Kanton Zürich zwar mindestens 60 cm von der Nachbargrenze entfernt sein - aber sie darf dabei nicht höher sein als 120 cm. Ist sie höher, muss der Abstand zur Grenze mindestens die halbe Höhe betragen. Zu Ihrem Beispiel: Ihre 170 cm hohe Hecke müsste mindestens 85 cm von der Grenze entfernt sein. Schneiden Sie die Pflanzen auf 150 cm zurück - dann sind Sie gegen weitere Anfechtungen immun.

Baum auf dem Nachbargrundstück
Direkt an der Grenze zu unserem Haus in Graubünden steht ein sechs Meter hoher Holunderbaum. Er steht schon länger als fünf Jahre dort, die Nachbarn möchten ihn unbedingt behalten. Ist das ihr Recht? Wenn ja, wer muss unseren Vorplatz reinigen (Blätter, Beeren)? Wer muss den Baum schneiden, wenn die Äste über die Grenze wachsen?

Das Recht auf vorbehaltlose Beseitigung von zu nah an die Grenze gepflanzten Bäumen und Sträuchern verjährt im Kanton Graubünden nach fünf Jahren (Verjährungsfrist anderer Kantone siehe Tabelle). Ihr Beseitigungsanspruch ist somit verwirkt.
Dennoch sind Sie nicht ganz machtlos: Sie können verlangen, dass der Nachbar die über die Grenze hängenden Äste abschneidet, wenn diese Sie stören. Setzen Sie ihm dafür eine Frist und drohen Sie, die Äste nach Ablauf der Frist eigenmächtig zu kappen. Auch das Kapprecht haben die Kantone unterschiedlich geregelt (siehe Tabelle).

Ausserdem: Laut eidgenössischem Recht sind Nachbarn einander grundsätzlich zu Rücksicht verpflichtet. Diese Pflicht geht den kantonalen Abstands- und Verjährungsbestimmungen vor. Übermässige Belästigung durch Nachbarbäume (Schatten, Laub, abfallende Beeren usw.) muss man nicht dulden. Folglich müssen auch korrekt stehende Bäume gestutzt, unter Umständen sogar gefällt werden.

Aber: Die Störung muss für einen Durchschnittsmenschen unzumutbar sein. Blätter, die im üblichen Rahmen vom Wind über die Grundstücksgrenze geweht werden, gelten nicht als übermässige Belästigung. Im Streitfall entscheidet das Gericht über die Zumutbarkeit.

Gestank
Auf dem Balkon unter uns steht ein Katzenkistli, das bis zu uns ins obere Stockwerk stinkt, wenn die Katzen ihr Geschäft verrichten oder wenn die Mieterin das Kistli putzt und leert. Wir haben sie freundlich gebeten, das Katzen-WC in die Wohnung zu verlegen oder zuzudecken. Vergeblich. Inzwischen steht sogar noch ein zweites Katzenkistli auf dem Balkon.
Ein allzu feiner Geruchsinn geniesst zwar keinen rechtlichen Schutz. Wenn sich in Ihrem Fall aber auch durchschnittlich empfindliche Nasen rümpfen, müssen Sie sich diese Art von Katzenhaltung nicht gefallen lassen. Eigentlich müsste der Vermieter zum Rechten schauen und die Nachbarin verwarnen. Falls dieser nicht Ihre Partei ergreift, können Sie sich an die Mieter-Schlichtungsstelle wenden. Mögliche Sanktionen wären eine Mietzinssenkung und/ oder die Hinterlegung des Mietzinses, bis der Missstand behoben ist.

Kinderlärm
Wir wohnen als Mieter in einem Mehrfamilienhaus mit einem grossen Gemeinschaftsrasen. Alle übrigen Parteien sind Eigentümer. Unsere Kinder spielen hier oft Fussball. Dies haben nun zwei Hausparteien verboten, weil sie sich belästigt fühlen. Natürlich sind die Jungen nicht gerade leise beim Spielen, auch landet ab und zu ein Ball auf dem Sitzplatz einer Partei. Damit nichts kaputtgeht, spielen die Kinder nur noch mit einem Schaumstoffball. Wir sind der Meinung, dass unseren Kindern das Fussballspielen nicht verboten werden kann, solange wir uns an die Ruhezeiten halten.

Es handelt sich offenbar um eine Stockwerkeigentümergemeinschaft. Falls es keine Bestimmung im Reglement oder in der Hausordnung gibt, dürfen die Kinder auf dem Rasen spielen. Zwei einzelne Eigentümer können den Kindern das Fussballspielen nicht verbieten - es sei denn, damit wäre die Mehrheit aller Stockwerkeigentümer erreicht. Wenn die Kinder mit einem Schaumstoffball spielen und die Ruhezeiten beachten, nehmen Sie genügend Rücksicht auf Ihre Nachbarn. «Kinderlärm» in einem Mehrfamilienhaus ist grundsätzlich zu dulden und stellt keine übermässige Lärmimmission dar.

Grill, Rauch, Lärm
Wir sind Mieter einer Wohnung im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses. Im Parterre lebt ein Mieter, der im Sommer jeden Abend auf seinem Holzkohlegrill grilliert. Sein Feueranzünder produziert chemisch riechenden Rauch. Wir halten dies für unzumutbar. Alle anderen Nachbarn sind gehalten, einen Gasgrill zu benutzen, nur der Parterre-Mieter darf mit dem Holzkohlegrill feuern. Was können wir unternehmen, falls ein direkter Klärungsversuch mit dem Nachbarn nicht hilft?

Grundsätzlich gilt vernünftiges Grillieren als normale Ausübung des Wohnrechtes und kann nicht verboten werden. Übermässige Rauchbelästigung ist laut Gesetz aber unzulässig. Nur: Wo die Grenzen des Zumutbaren liegen, bleibt letztlich Ermessenssache des Gerichts. Die Grenze des Zulässigen kann nicht nur in Mietverträgen, sondern auch in örtlichen Polizeivorschriften oder in Hausordnungen präzisiert sein. Letztere sind aber nur verbindlich, wenn im Mietvertrag auf ihre Geltung hingewiesen wird. In Ihrem Fall dürfte entscheidend sein, was in Ihrem Mietvertrag oder in der Hausordnung zur Verwendung von Holzkohlegrills festgehalten ist.

Falls ein Gespräch mit dem Nachbarn die Situation nicht verbessert, beschweren Sie sich mit einem eingeschriebenen Brief beim Vermieter. Schlagen Sie ihm vor, künftig nur noch Gasgrills zum Grillieren zu erlauben. Weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie sich andernfalls an die Mieter-Schlichtungsstelle wenden und allenfalls eine Reduktion der Miete verlangen werden.

Mobbing
Meine Nachbarin - die frühere Hauswartin - schikaniert und mobbt mich wegen der Benutzung der Waschküche. Die Verwaltung hat mir geraten, der Frau die Stirn zu bieten. Einige Monate lang hatte ich Ruhe, doch nun macht sie mir wieder das Leben schwer. Was soll ich sonst tun, damit sie mich in Ruhe lässt?

Es gibt praktisch kein juristisches Mittel gegen gehässige Nachbarn. Versuchen Sie, die Frau zu ignorieren, und leben Sie Ihr Leben nach Ihren Vorstellungen! Es ist nicht einzusehen, weshalb Sie sich von einem Menschen, der Ihnen gegenüber keinerlei Argumente oder gar Rechtsansprüche hat, den Alltag vermiesen lassen sollen. Halten Sie sich an den Rat der Verwaltung: Bieten Sie dieser Person die Stirn. Dann ist Ihnen wieder wohler.

14. März 2007


Beitrag als PDF
Der Nachbar, dein Feind und Nerver
Download PDF 50 KB
SternSternSternStern Artikel bewerten Stichwort hinzufügen
Artikel weiterempfehlen Artikel drucken

Kommentare (0)

 
Urheberrechte
Smartphones und Tablet-Computer sollen teurer werden. Grund ist eine neue Gebühr für Urheberrechte. Was halten Sie davon?
...zum Artikel
Das ist Unsinn. Beim Kauf von leeren CDs und DVDs ist die Gebühr schon enthalten.
Richtig so. Damit werden Künstler unterstützt.
Alle Umfragen

Verwandtes Buch
Jetzt unterzeichnen: Volksinitiative
Jetzt unterzeichnen: Volksinitiative
Die Bundesbetriebe sollen nicht Gewinn erwirtschaften, sondern den Bürgern einen guten und bezahlbaren Service bieten.
Verwandte Artikel
Rund ums Bauen: Guter Rat ist gratis Das Sparpotenzial ist so gross wie ein riesiges Energieleck Heizkosten: Ab in den Keller!
Testsieger für Android-Handys
Testsieger für Android-Handys
Hunderte von Tests in der Hosen­tasche: Die neue App «Testsieger» machts möglich. (beide Apps haben den gleichen Inhalt)
Aktueller Ratgeber
Aktueller Ratgeber
Die Steuerabzüge für Angestellte und Selbstständige (16. Auflage 2012)
Aktuelle Beratungstexte
Hat mein Bruder einen Pflichtteil zugut? Muss ich den Vermieter für die Umtriebe entschädigen? Darf mein Chef Beiträge an AHV, IV und EO abziehen? Alle Beratungs-Artikel
Aktuelle Tests
Elektro-Rasenmäher IPL-Enthaarungsgerät Pommes frites Alle Test-Artikel
Aktuelle Diskussionen
24.05.2012, 13:37 | 4 AntwortenWoher kommen die Albträume? 24.05.2012, 13:28 | 7 AntwortenWas hilft gegen Cluster-Kopfweh? 24.05.2012, 13:27 | 3 AntwortenMyom: Welche Operation ist empfehlenswert? 24.05.2012, 13:26 | 4 AntwortenWie bringe ich den Zungenbelag weg?
Benutzer-Favoriten