Ich bin Namenaktionär einer kleineren AG mit einem Aktienkapital von rund 1,8 Millionen Franken. Die Gesellschaft hat rund 200 Aktionäre. Der Verwaltungsratspräsident hat meine Bitte um Einsicht ins Aktienregister abgelehnt.
Seine Begründung: Es sei verboten, einem Aktionär eine Liste mit Namen und Adressen der anderen Aktionäre herauszugeben. Stimmt das?