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Hallo miteinander, Ich würde gerne eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Geschehen haben: Ich wohne ausserhalb einer grösseren Stadt hier in der Schweiz. Am Samstag Abend feierte ein Kollege eine Grill-Party in der Stadt. Da ich in der Stadt auch Arbeite habe ich dort einen festen Mietparkplatz. Ich fuhr um 19 Uhr abends auf diesen Parkplatz, lies das Auto stehen und begab mich zum Grill Fest. Dort trank ich bewusst einige Bier, natürlich im Hintergedanken, dass es heutzutage - vor allem in der Schweiz - massiv geahndet werden kann. Um ca. 0.30 Uhr verliess ich die Grill Party um in einem grosseren Club der Stadt noch ein wenig das Tanzbein zu schwingen. Dort nahm ich 2 Mischgetränke zu mir (Whiskey Cola - diese waren relativ gut gemischt...). Um ca. 03.30 verliess ich den Club und ging in einen Imbissladen mit einem Kollegen. Dort nahmen wir einen Kebap zu uns und sassen ca. 1 Stunde in dem Laden. Um 4.30 Uhr entschied sich mein Kollege nach hause zu gehen, also verliessen wir den Laden. Ich war noch recht gut beeinander, und hatte noch nicht vor nach Hause zu gehen. Da mein Auto gerade in der Nähe gewesen ist, entschied ich mich in das Auto zu setzen. Ich tätigte ein zwei Telefonate mit Leuten, die auch noch in der Stadt unterwegs waren und begann dann eine längere SMS zu schreiben. Durch das Stillsitzen wurde mir kalt also drehte ich den Schlüssel in der Zündung damit der Motor und die Klimaanlage startete. Ca. um 5.00 Uhr geschah etwas total unerwartetes. Im Rückspiegel entdeckte ich einen mir bekannten blauen zivilen VW-Bus. Da ich einigen Wochen zuvor bei einer Führung durch das HQ der Stadtpolizei den Wagen schon einmal gesehen, wusste ich bereits, um wen es sich handelt. Ich öffnete die Wagen Tür und begrüsste die beiden Polizistinnen (Motor lief noch...kein Gang drin, Handbremse an). Dann ging alles recht fix. Die erste Frage lautete: "Guten Abend Herr XY, dürfen wir nachfragen, was sie am Morgen früh um diese Zeit hier tun?" Ich antwortete darauf, dass ich auf dem Parkplatz wartete und am SMS schreiben war. Die zweite obligate Frage: "Hatten Sie diesen Abend getrunken?" Ich gab zu, dass ich einige Bier hatte, sowie Drinks. Ich befürchtete nichts schlimmes, da ich ja seit 19 Uhr unterwegs war. EIne Aufforderung den Motor abzustellen kriegte ich nicht...tat es dann selbst bevor dem Atemlufttest: 0.95 Promille. Autsch...! Ich war selbst überrascht, die beiden Polizistinnen hatten glaube ich auch einen anderen Wert erwartet. Nun ja...dann gings in die Klinik, wo mir ca. 15 Minuten später Blut abgenommen wurde. Der Fahrzeugausweis wurde mir sofort aberkannt und ich durfte mit dem Zug nach Hause. Ich hatte ausserdem nach der Blutprobe während einer Befragung ca. 3 Formulare mit meiner Unterschrift kennzeichnen müssen. Offene Rechtsfragen, auf die ich im Schweizer Recht keine Angaben fand. 1. Unterschrift im alkoholisierten Zustand? Liegt das im Ermessen des Beamten ob ich urteilsfähig bin? Wenn der Bluttest ca. 1.1 Promille ergibt, gelte ich wahrscheinlich nicht mehr als urteilsfähig...oder? Ich konnte mich am nächsten Tag nicht mehr an den genauen Wortlaut auf den Unterschriebenen Dokumenten erinnern. Können meine dort getätigten Aussagen vor Gericht verwendet werden? 2. Motorwagen der steht, aber der Motor läuft. Das Schweizer Gesetz kennt nur diesen Artikel: SVG 16c ---------------------------------- Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: a. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug führt; ---------------------------------- Ab wann gilt das Motorfahrzeug als "geführt"? Ich habe Zeugen, die mir bestätigen können, dass das Auto nicht im alkoholisierten Zustand dorthin bewegt wurde. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hatte ich mir (noch) keine Meinung gebildet, wie und ob ich nach Hause komme / fahre. Ich war mir ja bewusst, dass ich Alkohol intus hatte und wägte mögliche Optionen ab (Auto stehen lassen, Zug fahren, im Auto schlafen, Kollegen erreichen und dort nachfragen). Dazu fragte ich beim STVA TG (die das Ersturteil ja verkünden) nach, wo mir dies gesagt wurde: ------------------------------- "Sobald die Absicht besteht ein Motorfahrzeug zu führen, hat man das Fahrzeug im Sinne des Gesetzes auch geführt. Der Absicht zu Fahren gibt man schon Ausdruck, indem man das Fahrzeug auf der Fahrerseite besteigt. Spätestens wenn der Motor eingeschaltet wird, ist es offensichtlich, dass das Fahrzeug gefahren werden soll. Wo das Fahrzeug steht, ist dabei irrelevant. Die Person, die Sie beschreiben, war im Begriff eine Straftat zu begehen und andere Personen zu gefährden. Es ist die Pflicht der Polizei, dies zu verhindern. Wie es aber genau im konkreten Fall aussieht, kann ich nicht beurteilen." --------------------------------- In einem BGE fand ich aber folgendes: BGE 111 IV 92 -------------------- Dort wird das Führen eines Fahrzeugs als folgendes beschrieben: ---------------------------- a) Geht man vom Wort "führen" aus, so bieten sich unvermittelt als sinnverwandte Begriffe die Worte "lenken" und "leiten" an. Bezogen auf ein Fahrzeug setzen sie voraus, dass dieses in Bewegung sei bzw. in Bewegung gesetzt werde; ein stillstehendes Fahrzeug kann nicht gelenkt oder geleitet werden. Führen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen heisst deshalb nach der natürlichen Lesart, ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr in Bewegung setzen (SCHULTZ, die Strafbestimmungen des SVG, S. 186) und dabei seine Bewegungsrichtung bestimmen. Um das zu bewirken, muss mindestens ein Teil der für die Fortbewegung und Lenkung vorgesehenen technischen Einrichtungen betätigt werden. Entsprechend hat das Bundesgericht in einem frühern Entscheid erklärt, Führer des Motorfahrzeugs sei normalerweise derjenige, der am Steuerrad sitzt und die für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen Mechanismen auslöst (BGE 60 I 163). ----------------------------- Also nun mal ganz ehrlich, ich wollte zu diesem Zeitpunkt alles andere als eine Straftat begehen noch Personen gefährden. Pflicht der Polizei wäre es gewesen mir im Zweifelsfall den Schlüssel wegzunehmen. Ich finde das Strafmass, welches mir droht total unverhältnismässig, vor allem weil die Beweislage alles andere als einfach ist. Auf seiten der Polizei und auch meinerseits. Evtl. kann ich mich auf die Unschuldsvermutung beziehen? Ich bekomm das definitive Urteil leider erst in ca. 3 Wochen und damit auch die definitive Blutalkoholkonzentration. Zu was ratet ihr mir? Ich habe bereits eine ca. 4 A4-seitige Stellungnahme aufgesetzt, welche ich der Untersuchungskommission zustellen würde, sobald ich dazu die Gelegenheit erhalte. Wahrscheinlich macht es Sinn hier auch Unterstützung von einem Anwalt zu holen. Das Perfide: Artikel 16b zur mittelschweren Widerhandlung beschreibt den Alkoholkonsum in Verbindung mit einem Verkehrsdelikt. Hätte ich also einen tieferen Alkoholpegel gehabt, wäre damit AUF der Strasse IN Bewegung noch zu schnell gefahren oder über Rot gefahren, hätte ich das kleinere Strafmass, als mich nun erwartet dank des "qualifzierten Blutalk-Wert" (alles über 0.8 Promille in der Schweiz), ohne dass das Auto je die Strasse gesehen hätte oder in Bewegung gewesen ist. Ich werde mich wohl mit einem Anwalt in Verbindung setzen, sobald ich die Verfügung erhalte. Aber trotzdem würde ich gerne euren Rat dazu hören. Viele Grüsse Ruedi
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Falls es jemanden interessiert, wurde vom Fahren in angetrunkenem
Zustand zu 100% Freigesprochen, Anwaltskosten und Gerichtskosten zu
lasten Staat. Einzig eine Busse unnötiges laufenlassens des
Motors. Gruss