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ruedi7 | 17.06.2009, 09:13

Alkolisiert im Auto sitzend auf Privatparkplatz -> Ausweisentzug - gerechtfertigt?

 

Hallo miteinander, Ich würde gerne eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Geschehen haben: Ich wohne ausserhalb einer grösseren Stadt hier in der Schweiz. Am Samstag Abend feierte ein Kollege eine Grill-Party in der Stadt. Da ich in der Stadt auch Arbeite habe ich dort einen festen Mietparkplatz. Ich fuhr um 19 Uhr abends auf diesen Parkplatz, lies das Auto stehen und begab mich zum Grill Fest. Dort trank ich bewusst einige Bier, natürlich im Hintergedanken, dass es heutzutage - vor allem in der Schweiz - massiv geahndet werden kann. Um ca. 0.30 Uhr verliess ich die Grill Party um in einem grosseren Club der Stadt noch ein wenig das Tanzbein zu schwingen. Dort nahm ich 2 Mischgetränke zu mir (Whiskey Cola - diese waren relativ gut gemischt...). Um ca. 03.30 verliess ich den Club und ging in einen Imbissladen mit einem Kollegen. Dort nahmen wir einen Kebap zu uns und sassen ca. 1 Stunde in dem Laden. Um 4.30 Uhr entschied sich mein Kollege nach hause zu gehen, also verliessen wir den Laden. Ich war noch recht gut beeinander, und hatte noch nicht vor nach Hause zu gehen. Da mein Auto gerade in der Nähe gewesen ist, entschied ich mich in das Auto zu setzen. Ich tätigte ein zwei Telefonate mit Leuten, die auch noch in der Stadt unterwegs waren und begann dann eine längere SMS zu schreiben. Durch das Stillsitzen wurde mir kalt also drehte ich den Schlüssel in der Zündung damit der Motor und die Klimaanlage startete. Ca. um 5.00 Uhr geschah etwas total unerwartetes. Im Rückspiegel entdeckte ich einen mir bekannten blauen zivilen VW-Bus. Da ich einigen Wochen zuvor bei einer Führung durch das HQ der Stadtpolizei den Wagen schon einmal gesehen, wusste ich bereits, um wen es sich handelt. Ich öffnete die Wagen Tür und begrüsste die beiden Polizistinnen (Motor lief noch...kein Gang drin, Handbremse an). Dann ging alles recht fix. Die erste Frage lautete: "Guten Abend Herr XY, dürfen wir nachfragen, was sie am Morgen früh um diese Zeit hier tun?" Ich antwortete darauf, dass ich auf dem Parkplatz wartete und am SMS schreiben war. Die zweite obligate Frage: "Hatten Sie diesen Abend getrunken?" Ich gab zu, dass ich einige Bier hatte, sowie Drinks. Ich befürchtete nichts schlimmes, da ich ja seit 19 Uhr unterwegs war. EIne Aufforderung den Motor abzustellen kriegte ich nicht...tat es dann selbst bevor dem Atemlufttest: 0.95 Promille. Autsch...! Ich war selbst überrascht, die beiden Polizistinnen hatten glaube ich auch einen anderen Wert erwartet. Nun ja...dann gings in die Klinik, wo mir ca. 15 Minuten später Blut abgenommen wurde. Der Fahrzeugausweis wurde mir sofort aberkannt und ich durfte mit dem Zug nach Hause. Ich hatte ausserdem nach der Blutprobe während einer Befragung ca. 3 Formulare mit meiner Unterschrift kennzeichnen müssen. Offene Rechtsfragen, auf die ich im Schweizer Recht keine Angaben fand. 1. Unterschrift im alkoholisierten Zustand? Liegt das im Ermessen des Beamten ob ich urteilsfähig bin? Wenn der Bluttest ca. 1.1 Promille ergibt, gelte ich wahrscheinlich nicht mehr als urteilsfähig...oder? Ich konnte mich am nächsten Tag nicht mehr an den genauen Wortlaut auf den Unterschriebenen Dokumenten erinnern. Können meine dort getätigten Aussagen vor Gericht verwendet werden? 2. Motorwagen der steht, aber der Motor läuft. Das Schweizer Gesetz kennt nur diesen Artikel: SVG 16c ---------------------------------- Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: a. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug führt; ---------------------------------- Ab wann gilt das Motorfahrzeug als "geführt"? Ich habe Zeugen, die mir bestätigen können, dass das Auto nicht im alkoholisierten Zustand dorthin bewegt wurde. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hatte ich mir (noch) keine Meinung gebildet, wie und ob ich nach Hause komme / fahre. Ich war mir ja bewusst, dass ich Alkohol intus hatte und wägte mögliche Optionen ab (Auto stehen lassen, Zug fahren, im Auto schlafen, Kollegen erreichen und dort nachfragen). Dazu fragte ich beim STVA TG (die das Ersturteil ja verkünden) nach, wo mir dies gesagt wurde: ------------------------------- "Sobald die Absicht besteht ein Motorfahrzeug zu führen, hat man das Fahrzeug im Sinne des Gesetzes auch geführt. Der Absicht zu Fahren gibt man schon Ausdruck, indem man das Fahrzeug auf der Fahrerseite besteigt. Spätestens wenn der Motor eingeschaltet wird, ist es offensichtlich, dass das Fahrzeug gefahren werden soll. Wo das Fahrzeug steht, ist dabei irrelevant. Die Person, die Sie beschreiben, war im Begriff eine Straftat zu begehen und andere Personen zu gefährden. Es ist die Pflicht der Polizei, dies zu verhindern. Wie es aber genau im konkreten Fall aussieht, kann ich nicht beurteilen." --------------------------------- In einem BGE fand ich aber folgendes: BGE 111 IV 92 --------------------  Dort wird das Führen eines Fahrzeugs als folgendes beschrieben: ---------------------------- a) Geht man vom Wort "führen" aus, so bieten sich unvermittelt als sinnverwandte Begriffe die Worte "lenken" und "leiten" an. Bezogen auf ein Fahrzeug setzen sie voraus, dass dieses in Bewegung sei bzw. in Bewegung gesetzt werde; ein stillstehendes Fahrzeug kann nicht gelenkt oder geleitet werden. Führen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen heisst deshalb nach der natürlichen Lesart, ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr in Bewegung setzen (SCHULTZ, die Strafbestimmungen des SVG, S. 186) und dabei seine Bewegungsrichtung bestimmen. Um das zu bewirken, muss mindestens ein Teil der für die Fortbewegung und Lenkung vorgesehenen technischen Einrichtungen betätigt werden. Entsprechend hat das Bundesgericht in einem frühern Entscheid erklärt, Führer des Motorfahrzeugs sei normalerweise derjenige, der am Steuerrad sitzt und die für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen Mechanismen auslöst (BGE 60 I 163). ----------------------------- Also nun mal ganz ehrlich, ich wollte zu diesem Zeitpunkt alles andere als eine Straftat begehen noch Personen gefährden. Pflicht der Polizei wäre es gewesen mir im Zweifelsfall den Schlüssel wegzunehmen. Ich finde das Strafmass, welches mir droht total unverhältnismässig, vor allem weil die Beweislage alles andere als einfach ist. Auf seiten der Polizei und auch meinerseits. Evtl. kann ich mich auf die Unschuldsvermutung beziehen? Ich bekomm das definitive Urteil leider erst in ca. 3 Wochen und damit auch die definitive Blutalkoholkonzentration. Zu was ratet ihr mir? Ich habe bereits eine ca. 4 A4-seitige Stellungnahme aufgesetzt, welche ich der Untersuchungskommission zustellen würde, sobald ich dazu die Gelegenheit erhalte. Wahrscheinlich macht es Sinn hier auch Unterstützung von einem Anwalt zu holen. Das Perfide: Artikel 16b zur mittelschweren Widerhandlung beschreibt den Alkoholkonsum in Verbindung mit einem Verkehrsdelikt. Hätte ich also einen tieferen Alkoholpegel gehabt, wäre damit AUF der Strasse IN Bewegung noch zu schnell gefahren oder über Rot gefahren, hätte ich das kleinere Strafmass, als mich nun erwartet dank des "qualifzierten Blutalk-Wert" (alles über 0.8 Promille in der Schweiz), ohne dass das Auto je die Strasse gesehen hätte oder in Bewegung gewesen ist. Ich werde mich wohl mit einem Anwalt in Verbindung setzen, sobald ich die Verfügung erhalte. Aber trotzdem würde ich gerne euren Rat dazu hören. Viele Grüsse Ruedi

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Antworten (9)

 
  • Flo1980 | 09.03.2011, 15:36

    Freispruch!

    Falls es jemanden interessiert, wurde vom Fahren in angetrunkenem
    Zustand zu 100% Freigesprochen, Anwaltskosten und Gerichtskosten zu
    lasten Staat. Einzig eine Busse unnötiges laufenlassens des
    Motors. Gruss

  • Flo1980 | 18.01.2011, 14:36

    @Marcy

    dass das unnötige laufenlassen des Motors untersagt ist das weis
    ich, das ist im Bussenkatalog geregelt und gibt eine kleine Busse
    (80.-) die absolut gerechtfertigt ist.
    Du hast sicher Recht betreffend dem Versuch, es ist richtig dass die
    Polizei nicht untätig zusehen muss wenn einer aus einer Bar
    torkelt, ins Auto einsteigt, schlüssel steckt... und warten muss
    bis dieser losfährt um ihn dann zu stoppen. Doch ist bei mir der
    Fall etwas anders da ich nach 4Stunden schlaf im Auto geweckt wurde,
    also wenn ich hätte fahren wollen wäre dies zu diesem
    Zeitpunkt schon lange passiert.
    zu Deinem viel gehörten Spruch:Nichtwissen schützt vor
    Strafe nicht...
    lies mal Schw.Strafgesetzbuch SR 311.0 Art.12 2 und Art.21 3
  • Marcy | 18.01.2011, 12:56

    Rechtsirrtum

    Ich habe hier die Diskussion aufmerksam verfolgt und möchte auch
    etwas loswerden: Es ist ein grosser Irrtum anzunehmen, dass man
    gefahren sein muss, damit man überhaupt gebüsst oder
    bestraft werden kann. Grundsätzlich darf das Fahrzeug in
    alkoholisiertem Zustand nicht in Betrieb gesetzt werden. Unter in
    Betrieb setzen versteht man rechtlich, das Einstecken des
    Zündschlüssels. Wenn du nun alkoholisiert im Auto sitzt und
    den Zündschlüssel einsteckst, um z.B. Radio zu hören
    oder die Heizung zu betätigen, so gilt das als "in
    Betriebsetzung des Fahrzeugs" und darf entsprechend geahndet
    werden. Desweiteren ist es in der Schweiz verboten, das Fahrzeug
    laufen zu lassen, ohne dass eine Fahrabsicht besteht (dies gilt auch
    z.B. wenn du das Fahrzeug startest um beschlagene Scheiben durch die
    Heizung beheben zu lassen). Deshalb geht das Gesetz grundsätzlich
    davon aus, dass durch das Starten des Fahrzeuges eine Fahrabsicht
    besteht. Es ist also folglich verboten, bei geheiztem Auto seinen
    Rausch ausschlafen zu wollen. Nun ist die Frage nach dem Strafmass:
    Wenn der Beschuldigt beweisen kann, dass er nicht gefahren ist, so
    mindert sich die Strafe auf "versuchtes Führen", wie
    z.B. hier bei Ruedi. Da er nicht komplett freigesprochen wurde, musste
    er auch die entsprechenden Verfahrens- und Administrativkosten
    bezahlen, da diese nur bei einem vollständigen Freispruch
    entfallen. Straffrei davonkommen wir man wohl kaum, da alleine das
    "in Betrieb setzen des Fahrzeugs" gemäss obiger
    Definition in alkoholisiertem Zustand verboten ist. Die Beweislast in
    diesem Fall liegt übrigens beim Beschuldigten, d.h. der
    Beschuldigte muss nachweisen (z.B. durch Zeugen), dass er nicht
    gefahren ist. Und die Anmerkung von Flo dass man nicht bestraft werden
    kann, wenn man keine Kenntnis davon hat, dass es verboten ist, ist
    schlichtweg falsch. Denn: Nichtwissen schützt vor Strafe nicht.
    Entsprechende Gesetze und Gerichtsurteile sind öffentlich
    zugänglich und es ist somit jedermann zuzumuten sich entsprechend
    zu informieren, vor allem da das Strassenverkehrsgesetz in diesem Fall
    eindeutig ist.
  • Flo1980 | 18.01.2011, 08:43

    RE

    hoi Ruedi
    Also habe nun den Gerichtstermin erhalten. bin gespannt wie die Sache
    ausgeht.
    Frage, bist du trotzdem noch auf Bewährung oder wurde diese
    fallengelassen? sehe nicht ganz ein wieso du die
    Gerichtsgebühren/Administrativgebühren trotzdem bezahlen
    musstest, da du ja eigentlich recht bekommen hast obwohl nicht ganz
    frei gesprochen wurdest?!
    Ist das sicher dass bei einem Versuch auf jeden fall der Ausweis nicht
    entzogen werden kann falls ich auch auf Versuch runterkorrigiert
    werde?
    Hattest du irgendwelche Zeugen die dich entlasten konnten?
    klar wäre eine runterkorrektur schon mal immerhin etwas, aber
    ehrlich gesagt hoffe ich schon auf mehr, klar der Wagen lief, aber es
    ist eindeutig dass es sich dabei nur ums aufheizen des Wagens handelte
    und nicht um einen Versuch diesen zu Fahren. und sowieso, woher sollte
    jemand dies wissen dass es nicht erlaubt ist, dies wird einem weder
    bei der Führerteorie noch im Verkehrssicherheitskurs gesagt.
    desshalb finde ich dass dies auch nicht bestraft werden darf wenn man
    auch beweisen kann, dass man nicht einen mm gefahren ist.
    Gruss
  • ruedi7 | 05.09.2010, 23:05

    RE

    Hi!

    Ja, ging alles relativ glatt aus. Das Gesetz sieht folgendes vor:

    Wenn der Motor läuft, dann steht die Absicht zum Fahren da. An
    dem ändert sich leider nix, wenn du hinten oder auf dem
    Beifahrersitz bist.

    Aber: Ich wurde nach meinem Rekurs nicht als "Fahren in
    fahrunfähigem Zustand" strafbar gesprochen, sondern als
    "Versuchtes Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem
    Zustand". Dieser Strafbestand läuft im STGB unter
    "Versuch". Deshalb wurde bei mir die Busse von 1500
    runterkorrgiert auf 500 CHF. Aber leider kam das gleich etwa wieder an
    Administrativ und Anwaltskosten dazu, weil ich das Urteil nach dem
    Untersuchungsamt ans Kreisgericht weitergezogen hatte.

    Das Problem: Über den Ausweisentzug erntscheidet das STVA erst
    NACHdem du das Strafurteil akzeptiert hattest. Ich hatte beim
    Kreisgericht auf Freispruch gehofft, weil ich so auf alle Fälle
    den Führerausweisentzug vermeiden konnte.

    Nun das Beste: "Versuchtes Führen" kann nicht mit einem
    Führerausweisentzug geahndet werden. So bekam ich ca. 3 wochen
    nach Ende des Strafverfahrens ein Brief vom STVA, dass alle weiteren
    Massnahmen fallengelassen werden. :-)

    Sprich: Nach deinem Rekurs wirst du wahrscheinlich auf
    "Versuchtes führen" runterkorrigiert und du solltest
    dann das Urteil akzeptieren. Auf jeden Fall nicht weiterziehen. Wenn
    es Diskussionen gibt, so rate ich dir dass du meinen Fall nennst.
    Wurde am Kreisgericht in St.Gallen im März dieses Jahres
    entschieden, ich denke da findet sich sicher etwas.

    Hättest du im Wagen deines Kollegen geschlafen wäre die
    Sache evtl. ganz anders ausgegangen, da du dann nicht der Führer
    wärst. Aber es war halt dien Auto... :-/
  • Flo1980 | 03.09.2010, 11:32

    Help

    Hoi Ruedi
    Bin gerade auf deine Anfrage gestossen. da dies nun über ein Jahr
    her ist wollte ich Dich fragen wie die Sache ausgegangen ist da ich
    mich in einer ähnlichen Situation befinde. habe nach dem Ausgang
    in meinem Wagen geschlafen da mein Kollege bei dem ich eigentlich
    schlafen wollte früher nach hause gieng und mich vergessen hatte.
    wurde dann um 07.00 von der Polizei geweckt, ca 1.40 promille. der
    Motor lief da ich einfach wie du heizen wollte, sitz war
    heruntergeklappt, handbremse angezogen, gang draussen ich im
    Schlafsack. Ergebniss: Busse usw 1700.00 inkl 3000 auf Bewährung,
    Ausweisentzug usw. habe Zeugen die bezeugen können dass mein
    Wagen schon vor dem Ausgang auf diesem Parkplatz stand usw...
    Wie ist die Sache bei Dir ausgegangen?
    ich habe nun Einsprache eingelegt.
  • schnuffeli | 21.06.2009, 06:12

    Also

    Wenn man sich ins Auto setzt und den Motor startet hat man das
    Fahrzeug in Betrieb gesetzt und somit sich strafbar gemacht.
    Egal wie hoch die Alkoholkonzentration im Blut auch ist. Auf
    Handlungs- und Urteilsunfähigkeit kann man sich nicht berufen.
    Der Beifahrer daarf Alkoholisiert sein und verliert den Ausweis auch
    dann nicht, wenn er weiss, dass der Lenker alkoholisiert ist.
  • ruedi7 | 20.06.2009, 20:14

    Hmm

    Hoi Markus,

    Ich verstehe nicht, weshalb ich meine Unschuld beweisen muss. Ist es
    nicht Aufgabe der Polizei mir die Schuld zu beweisen?

    Zu dem Zeitpunkt hatte ich mir noch keinerlei Gedanken über meine
    Heimkehr gemacht.

    Die Situation ist aus rechtlicher Sicht nicht einfach zu beurteilen,
    dies wurde mir von einem Juristen schon halbswegs bestätigt. Ich
    bin derzeit im Kontakt mit meinem Rechtsanwalt und werde nach der
    Strafverfügung sicher noch persönlich Stellungnahme geben.

    Ich sehe einfach nicht ein, dass ich strafbar handelte zum Zeitpunkt
    der Kontrolle. Für all das was vorher passiert ist habe ich
    Zeugen, d.h. ich kann sicher beweisen, dass das Auto da stand den
    ganzen Abend und ich erst am Morgen früh zum Auto kam. Was
    weiteres geschehen würde stand noch in den Sternen. Ich handelte
    bewusst wie immer, wenn ich in ein Auto steig, welches ich NICHT
    bewegen will: Einsteigen, Kupplung treten, Gang raus, Handbremse an,
    Zünden. Das daran was verbotenes sein soll, auch wenn ich
    alkolisiert bin, hätte ich nicht erwartet. Zumal es im Gesetz
    auch nirgends erwähnt ist.

    STGB 1 (keine Sanktion ohne Gestz) und STGB 21 (ich konnte nicht
    wissen, dass ich etwas unrechtes begehe) könnten mir evtl. zu
    einem Freispruch oder einer drastischen Milderung der Strafe helfen.
    Ich werde den Fall sicher mit dem Rekurs meinem RA übergeben.
  • Markus1969 | 20.06.2009, 19:30

    Alkoholisiert im Auto

    Kannst Du beweisen das Du noch nicht gefahren bist? Wärst Du
    losgefahren wen keine Polizei kam? vieleicht sieht es anders aus wen
    Du Zeuge hast. Der Schlüssel steckte der Motor lief also ist das
    Fahrzeug fahrbereit der Beifahrer darf übrigens auch nicht
    Alkoholisiert sein da er Dir in das Lenkrad greifen könnte ich
    denke der fall wird sehr schweirig ob ein Mensch mit 1.1 Promille noch
    Unterschrifts bzw. Utreilsfähig ist denke ich hängt von der
    Trinkfestigkeit ab. Du warst der meinung das Du noch Fahren
    köntest? also kannst Du auch noch Urteilen und Unterschreiben
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