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«Mein Vater ist vor kurzem verstorben. Er und meine Mutter schlossen vor Jahren einen Ehevertrag. Sie hatten zwar den «normalen» Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten, aber vereinbart, dass dem überlebenden Ehegatten beim Tod des anderen der gesamte Vorschlag zufallen soll. Sechs Monate vor seinem Tod hat mein Vater von seinem Bruder 100 000 Franken geerbt. Meine Mutter ist nun der Meinung, dass aufgrund des Ehevertrages auch dieses Geld ihr allein zustehe. Stimmt das?»
Nein. Sie als Kind haben Anspruch auf die Hälfte der 100 000 Franken. Wenn eine verheiratete Person stirbt, wird zuerst untersucht, was welchem Ehegatten aufgrund des Ehegüterrechts zusteht – wie bei einer Scheidung. Der Teil des Vermögens, der auf den Verstorbenen entfällt, bildet dann seinen Nachlass, also das, was er vererbt.
Mit der ehevertraglichen Vereinbarung haben sich Ihre Eltern gegenseitig begünstigt. Sie bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die ganze Netto-Errungenschaft behalten kann. Nur das Eigengut fällt – sofern vorhanden – in die Erbmasse und gelangt dann an die Erben. Ohne Ehevertrag würden die Errungenschaften der beiden Ehepartner je hälftig geteilt.
Erbschaften und Geschenke, die ein Ehepartner während der Ehe bekommt, gehören hingegen nicht zur Errungenschaft. Sie sind sein Eigengut und von der Abmachung im Ehevertrag nicht betroffen. Die Erbschaft von 100 000 Franken fällt damit in den Nachlass Ihres Vaters. Gemäss Erbrecht haben Ihre Mutter und Sie je Anrecht auf die Hälfte dieses Betrages.
19. Mai 2012 | ch
