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Beratung | saldo 01/2012

10 Fragen zum Willensvollstrecker

1 Wer kann Willensvoll­strecker sein?

Jede handlungsfähige Person. Auch ein Mitglied der Erbengemeinschaft. Vorkenntnisse sind nicht vor­ausgesetzt.


2 Wie wird jemand Willensvollstrecker?

Wer in einem Testament oder Erbvertrag als Willensvollstrecker genannt wird, erhält nach der Testamentseröffnung vom Gericht die Anfrage, ob er das Mandat annimmt. Akzeptiert er, wird ihn das Gericht ohne weitere Abklärungen einsetzen.


3 Kann man auch mehrere Willensvoll­strecker vorsehen?

Ja, wenn es zum Beispiel sinnvoll ist, dass ein Willensvollstrecker bestimmtes Fachwissen besitzt. Auch ist es möglich, einen Er­satz-Willensvollstrecker zu ­nennen, falls der erste Wunschkandidat dann nicht mehr lebt oder ablehnt.


4 Was tut der Willensvoll­strecker?

Er muss die Erbschaft verwalten, bestehende Verträge des Verstorbenen kündigen, Forderungen eintreiben, Schulden bezahlen, allfällige Vermächtnisse auszahlen und die Teilung gemäss dem Willen des Verstorbenen durchführen.


5 Können Erben einen Teilungsvorschlag ab­lehnen?

Ja. Das ist auch dann möglich, wenn der Erblasser im Testament klare Teilungsanordnungen erteilt hat. Die Erben können vom Willensvollstrecker auch mehrere Vorschläge verlangen. Kommt ­keine Einigung zustande, entscheidet auf Klage eines Erben das Gericht darüber, wie der Nachlass geteilt wird.


6 Wann braucht es für die Erbteilung einen Willensvollstrecker?

Wenn unter den Erben eine Auseinandersetzung droht. Oder falls die Erben nicht in der Lage sind, den Nachlass zu verwalten und zu teilen – beispielsweise bei vererbten Unternehmen.


7 Wie entschädigt man den Willensvollstrecker?

Die Erben schulden ihm ein Honorar für den Zeitaufwand sowie die Erstattung der Spesen.


8 Sind auch reine Pauschalentschädi­gungen möglich?

Ja. Es gibt Banken oder Anwälte, die für Willensvollstreckungen Pauschalen von 1 bis 3 Prozent der Brutto-Aktiven der Hinterlassenschaft verlangen. Das müssen sich Erben nicht unbedingt gefallen lassen. Das Honorar muss immer in ­einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand stehen.


9 Kann man Willens­vollstrecker absetzen?

Nur indirekt. Erben können sich beim Gericht, das ihn eingesetzt hat, beschweren, falls er seine Pflichten verletzt hat. Dieses kann dann von ihm Auskünfte verlangen und ihm Weisungen erteilen. In krassen Fällen kann es den Willensvollstrecker absetzen. Dies etwa dann, wenn er sich selbst be­vorteilt oder wenn er seine Arbeit nicht macht.


10 Muss sich der Willensvollstrecker wortgetreu ans Testament halten?

Ja, denn er hat den Willen des Verstorbenen auszuführen. Nur gesetzeswidrige Anordnungen wie etwa Verletzungen der Pflichtteile muss er nicht berücksichtigen.

14. Januar 2012 | Hans Ruedi Schmid


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