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Beratung | saldo 09/2010

10 Fragen zu Telefonverträgen


1 Sind Telefonverträge verbindlich?
Ja. Mündliche Verträge, die am Telefon abgeschlossen werden, sind grundsätzlich genauso verbindlich wie schriftliche.


2 Kann man von einem Telefonvertrag zurücktreten?
Ja. Wenn der Telefonverkäufer jemanden unaufgefordert kontaktiert, liegt ein sogenanntes Haustürgeschäft vor und man kann den Vertrag innert sieben Tagen widerrufen. Das Rücktrittsrecht gilt aber nur, wenn der Preis für die Ware mindestens 100 Franken beträgt. 


3 Ab wann läuft diese siebentägige Frist?
Die Frist zum Widerruf des Vertrags läuft erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde schriftlich über das Rücktrittsrecht informiert worden ist. Wer keine solche schriftliche Erklärung erhält, kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten.


4 Ist der Vertrag gültig, wenn der Telefonverkäufer falsche Angaben macht oder wichtige Vertragsbedingungen nicht erwähnt?
Nein. Ein gültiger Vertrag setzt voraus, dass man sich über alle wesentlichen Vertragsbedingungen einig ist. Hat zum Beispiel der Telefonverkäufer wesentliche Vertragsbestandteile wie Vertragsdauer, Preis oder Menge verschwiegen oder falsch angegeben, ist der Vertrag nicht verbindlich.


5 Was ist, wenn eine ältere, nicht urteilsfähige Person am Telefon einen Vertrag abschliesst?
Der Vertrag ist nicht gültig, wenn eine Person nicht urteilsfähig ist und die Tragweite ihres Handelns nicht abschätzen kann. Der Abschluss eines Vertrags setzt Urteilsvermögen voraus. Bei dementen Personen beispielsweise ist dieses nicht mehr gegeben.


6 Kann ein minderjähriges Kind am Telefon einen gültigen Vertrag abschliessen?
Ja, wenn es die bestellte Ware oder Dienstleistung aus seinem Taschengeld oder seinem Lehrlingslohn bezahlen kann oder wenn die Eltern damit einverstanden sind.


7 Wie muss man sich verhalten, wenn Waren zugestellt werden, obwohl man dem Kauf nie zugestimmt hat?
Man ist nicht verpflichtet, unbestellte Waren aufzubewahren oder  zurückzusenden. Man sollte den Absender möglichst aber über die irrtümlich zugestellten Waren informieren. Dieser kann die Rücksendung dann auf eigene Kosten veranlassen oder die Ware selbst abholen.


8 Darf ein Verkaufsgespräch aufgezeichnet werden, auch wenn man nicht darüber informiert worden ist?
Nein, ein solches Vorgehen ist strafbar. Per Telefon kontaktierte Personen müssen informiert werden, wenn das Gespräch aufgenommen wird.


9 Können Gesprächsaufnahmen beweisen, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde?
Grundsätzlich schon. In einem Gerichtsverfahren kann mit solchen Aufnahmen bewiesen werden, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde. Die betroffene Person muss jedoch vor dem Telefongespräch über die Aufnahme informiert worden sein.


10 Wie kann man sich wehren, wenn man andauernd von Verkäufern belästigt wird?
Man kann verlangen, dass man aus der Datenbank gelöscht wird. Einzelne Firmen bieten dafür sogar ein Internetformular an.

09. Mai 2010 | Muriel Völkle


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