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Wer bei einer Internetbestellung vorauszahlt und die Lieferung nicht erhält, kann sich wehren. Besser ist es, gar keine Vorauszahlung zu leisten.
Bei der saldo-Rechtsberatung häufen sich die Beschwerden: Konsumenten bestellen im Internet ein Fernsehgerät, Mobiltelefon oder einen Fotoapparat und zahlen zum Voraus – doch die versprochene Lieferung bleibt aus.
Das beste Mittel gegen solche Probleme: Nie vorauszahlen. Denn wenn der Verkäufer das Geld hat, eilt es ihm häufig mit der Lieferung nicht mehr. Es empfiehlt sich deshalb, wenn immer möglich erst nach Erhalt und Prüfung der Ware per Rechnung zu zahlen. Oder falls Vorauszahlung verlangt wird, die Kreditkarte zu benutzen und bei Nichtlieferung die Rechnung des Kreditkartenherausgebers nicht zu bezahlen.
Die rechtlichen Instrumente gegen Lieferverzug sind stumpf und umständlich: Wenn eine Lieferung ausbleibt, kann der Verkäufer mit einem eingeschriebenen Brief gemahnt werden. Gleichzeitig ist ihm eine letzte Frist für die Lieferung zu gewähren. Laut Gesetz muss diese Frist «angemessen» sein. Konkret heisst das: 10 bis 14 Tage reichen.
Verschickt der Verkäufer die Ware nicht innert dieser Frist, haben die Kunden mehrere Möglichkeiten:
In allen drei Fällen gilt: Im Streitfall hilft nur der Richter. Und das in vielen Kantonen auch nur gegen Vorauszahlung.
28. März 2009 | Beatrice Walder, Redaktion K-Tipp