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Ich bin Inhaber eines Velogeschäfts. Ein Kunde zahlte sein Velo einfach nicht. Ich habe ihn dann betrieben, worauf er Rechtsvorschlag erhoben hat. Nun muss ich diesen Rechtsvorschlag vom Gericht beseitigen lassen. Ich habe nichts Schriftliches, nur meine Rechnung. Genügt das?
Nein, denn Sie haben keinen ausreichenden Rechtsöffnungstitel und müssen zum Friedensrichter.
Ihr Problem ist, dass Sie nur ihre Rechnung haben, aber keine sogenannte Schuldanerkennung des Käufers. Gemeint ist ein vom Käufer unterschriebenes Dokument, in dem er die Schuld bestätigt. Das ist z. B. der Fall, wenn ein unterschriebener Kaufvertrag vorliegt, zusammen mit einem Lieferschein, auf dem der Käufer den Erhalt bestätigt.
Für Sie ist aber noch nicht alles verloren: Sie können beim Gericht eine sogenannte Forderungsklage einreichen und verbindlich feststellen lassen, etwa mit Zeugen, dass Sie das Velo geliefert haben und der Kunde Ihnen das Geld effektiv schuldet.
Dieses umständliche Vorgehen können Gewerbetreibende vermeiden, indem sie Barzahlung verlangen oder den Käufer einen schriftlichen Vertrag und den Lieferschein unterschreiben lassen.
18. Oktober 2008 | bw