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Beratung | K-Tipp 20/2002

Hat der Makler sein Honorar zugut?

Wir haben vor zwei Monaten einen Immobilienmakler mit dem Verkauf unseres Hauses beauftragt. Nun haben wir ohne sein Zutun ein Ehepaar kennen gelernt, dem wir das Haus verkaufen werden. Der Makler verlangt trotzdem Honorar und Spesenersatz. Er argumentiert, das stehe so im Vertrag. Müssen wir also zahlen?

Ja. Ihr Maklervertrag enthält eine Klausel, die in solchen Fällen zulässig und durchaus üblich ist: Diese Bestimmung sieht vor, dass das Verkaufshonorar auch dann geschuldet ist, wenn der Verkäufer das Haus während der Vertragsdauer selber verkauft.

In der Regel beläuft sich dieses Honorar auf maximal zwei bis drei Prozent der Verkaufssumme - dies gemäss den Empfehlungen des Schweizerischen Verbandes der Immobilien-Treuhänder.

Denkbar ist auch, dass in einem solchen Fall gemäss dem Vertrag nur die Hälfte des vereinbarten Honorars geschuldet ist.

Mit dieser vertraglichen Schutzklausel sichern sich die meisten Immobilienmakler ab. Gemäss Gesetz würde ihnen nämlich bei einem Verkauf durch den Besitzer nichts zustehen.

Es lohnt sich also, den Vertrag vorher gut durchzulesen und diesen Passus zu streichen, falls man damit nicht einverstanden ist. Dass der Makler darauf eingeht, ist aber eher unwahrscheinlich.

Für die Spesen (zum Beispiel Inseratekosten) gilt: Ist im Vertrag Spesenersatz vereinbart, müssen Sie dem Immobilienmakler diese Kosten in jedem Fall ersetzen - unabhängig davon, ob er die Käufer vermittelt hat oder nicht.

(ch)

27. November 2002


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