Der Finanzchef einer Zürcher Firma kündigte fristlos. Sie for­derte von ihm 196'540 Franken Schadenersatz wegen Nichteinhaltens der Kündigungsfrist. Das Arbeitsgericht Zürich, das Obergericht und das Bundes­gericht wiesen die Klage ab. Die fristlose Kündigung des Angestellten sei zwar ungerechtfertigt ge­wesen. Doch die ­Firma habe keinen Schaden erlitten.

Sie habe zwar übergangsmässig eine Treuhandfirma beiziehen müssen. Aber sie habe den Lohn des Angestellten eingespart, der höher war als das ­Honorar der Treuhandfirma.

Bundesgericht, Urteil 4A_517/2023 vom 13. Februar 2024